All-Crimes-Ansatz zur strafrechtlichen Geldwäschebekämpfung
Die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche soll mit diesem Gesetz weiter verbessert und sogar über die internationalen Mindestvorgaben aus der 6. Anti-Geldwäsche-Richtlinie hinausgehen. Der neu gefasste Geldwäschestraftatbestand (§ 261 Strafgesetzbuch) wird grundsätzlich jede Straftat als sogenannte Geldwäschevortat einbeziehen (All-Crimes-Ansatz). Damit macht sich jeder strafbar, der illegal erlangtes Vermögen in den legalen Wirtschaftskreislauf einschleust. Mit dem Verzicht auf den Katalog mit 22 Vortaten und der Aufnahme sämtlicher Straftaten, wird der Tatbestand erweitert und die Beweisführung erleichtert. Aus Sicht der Regierung wird eine Geldwäsche-Strafbarkeit damit deutlich häufiger als bisher greifen.