Am 27. Dezember 2022 wurde das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II im Bundesanzeiger veröffentlicht. Damit traten am Folgetag wichtige Änderungen des Geldwäschegesetzes in Kraft. In diesem Beitrag erfahren Sie die wesentlichen Änderungen.
13.01.2023
Deutschland verabschiedet Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
Mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz II stellt die deutsche Bundesregierung die Durchsetzung von Sanktionen neu auf. Zugleich werden weitere Maßnahmen zur Geldwäschebekämpfung auf den Weg gebracht. Die Regierung sieht dieses Gesetz als wichtiges Signal dafür, Finanzkriminalität in Deutschland entschieden einzudämmen.
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Sanktionsdurchsetzungsgesetz jetzt erneuert
Ende Mai 2022 ist das Sanktionsdurchsetzungsgesetz I in Kraft getreten. Damit sollte die Möglichkeit geschaffen werden, kurzfristige Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere für Vermögensermittlungs- und Sicherstellungsbefugnisse.
Mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz II (SDG II) sollen Verbesserungen bei der operativen Umsetzung von Sanktionen und der Bekämpfung von Geldwäsche erreicht werden. Dieses Gesetz betrifft auch andere Gesetze wie das Außenwirtschaftsgesetz, das Geldwäschegesetz und das Straßenverkehrsgesetz.
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Die Kernpunkte des SDG II auf einen Blick:
- Einrichtung einer Zentralstelle auf Bundesebene. Sie ist zuständig für die Durchsetzung des Sanktionsrechts. Um dies zu gewährleisten, wird die neue Zentralstelle mit entsprechenden Kompetenzen ausgestattet. Allerdings verbleiben die bisherigen Zuständigkeitsbereiche des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und der deutschen Bundesbank (BBk) bei diesen Institutionen.
- Schaffung eines Verwaltungsverfahrens zur Ermittlung von Vermögen sanktionierter Personen und rechtsfähiger Personengesellschaften sowie eines korrespondierenden Registers
- Einrichtung einer Hinweisannahmestelle
- Möglichkeit der Bestellung eines Sonderbeauftragten zur Überwachung der Einhaltung von Sanktionen in Unternehmen
- Verknüpfung von Immobiliendaten mit dem Transparenzregister
- Mitteilungspflicht von Vereinigungen mit Sitz im Ausland, die Immobilieneigentum in der Bundesrepublik Deutschland halten (auch Bestandsfälle statt bisher nur bei Neuerwerb)
- Einführung eines Barzahlungsverbotes bei Immobilientransaktionen
- Schaffung von mehr Transparenz bei der Figur des fiktiven wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Geldwäschegesetzes
- Nutzbarmachung von Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten für Behörden
- Erklärung von UN-Listungen für unmittelbar anwendbar
- Anpassung der Zuverlässigkeitsregelungen in den Finanzaufsichtsgesetzen
Welche Änderungen im SDG II betreffen das Geldwäschegesetz?
Die zentrale Neuerung §16a – Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien. Die Regelung erstreckt sich auf alle inländischen Immobilien sowie den Erwerb von Anteilen an Gesellschaften, zu deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar inländische Immobilien gehören.
Weitere Änderungen, die im Zusammenhang mit §16a GwG stehen, sind in den §§19a, 19b und 23b geregelt. Sie bestimmen, welche Informationen über Immobilien im Transparenzregister zu erfassen sind. §23b (Meldung von Unstimmigkeiten bei der Zuordnung von Immobilien) tritt erst am 1. Januar 2026 in Kraft).
Gibt es Ausnahmen?
Für §16a (Verbot der Barzahlung) wurden enge Ausnahmen definiert:
- Der Gegenwert der Immobilie übersteigt nicht den Betrag von 10.000 EUR.
- Der Gegenwert der Immobilie wird über ein Anderkonto des mit der Einreichung des Eintragungsantrags beauftragten Notars erbracht. Er erfüllt in diesem Fall die Sorgfaltspflichten nach dem GwG und prüft die Unbedenklichkeit der Mittelherkunft.
Wen betrifft die Änderung in der Praxis?
Neben den Notaren, die beim Vorgang der Eigentumsübertragung zu überwachen haben, ob die neuen Regelungen eingehalten werden, müssen auch Immobilienmakler und Kreditinstitute ihre Maßnahmen zur Überwachung anpassen. So ist beispielsweise ein notarieller Kaufvertrag über eine inländische Immobilie nicht mehr als Herkunftsnachweis geeignet. Auch bei Kaufverträgen für Gesellschaftsanteile ist zu prüfen, ob inländische Immobilien zum Gesellschaftsvermögen gehören.
Fazit
Das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II beinhaltet bedeutsame Neuerungen. Allem voran das Barzahlungsverbot für Immobilien. Aber auch die Schaffung einer Zentralstelle und die Möglichkeit der Bestellung eines Sonderbeauftragten sind Dinge, auf die sich Unternehmen einstellen müssen. Immobilienmakler und Notare werden stärker in die Pflicht genommen. Banken müssen ihre Überwachungshandlungen anpassen hinsichtlich ihres Immobiliengeschäfts und des Herkunftsnachweises. Die Verknüpfung mit dem Transparenzregister bringt weiteren Bearbeitungsaufwand mit sich. Dadurch, dass die UN-Sanktionsliste für unmittelbar anwendbar definiert wurde, ist sie faktisch zwingend zu beachten.
Wie unterstützt ACTICO bei der Umsetzung der neuen Anforderungen?
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Häufige Fragen zum Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
Ab wann gelten die neuen Regelungen?
Das Gesetz wurde am 22.12.2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht und gilt damit ab dem 23.12.2022
Sind die Änderungen im Geldwäschegesetz nur durch Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz zu beachten?
Vorrangig sind die Verpflichteten zur Einhaltung und Überwachung der Regelungen im Geldwäschegesetz verpflichtet. Einzuhalten haben das Gesetz aber alle. Die Regelungen zum Barzahlungsverbot beispielsweise betrifft immer auch die Käufer einer Immobilie.
Wie schnell sollten Banken ihre Überwachungshandlungen anpassen?
Da das Gesetz unmittelbar in Kraft getreten ist, sind die Regelungen auch unmittelbar zu beachten. Anpassungen im Anweisungswesen oder technische Anpassungen sind ohne schuldhaftes Zögern umzusetzen.
Muss die UN-Sanktionsliste zusätzlich beachtet werden?
Durch die Gesetzesänderung ist es faktisch verpflichtend, die UN-Sanktionsliste neben den etablierten (EU-Liste, OFAC-Liste, etc.) zu beachten und ins Monitoring einzubinden.
Hat die Verknüpfung mit dem Transparenzregister direkte Auswirkungen?
Die Arbeitsabläufe sind hinsichtlich Meldungen und Prüfungen des Transparenzregisters bei Immobiliengeschäften anzupassen.
Sind für 2023 weitere Änderungen am Sanktionsdurchsetzungsgesetz geplant?
Stand Januar 2023 befindet sich keine Änderung/Ergänzung im Gesetzgebungsverfahren.
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